Gewässerordnung Teil 2


 

 

 

 

 

                    

(Ausübung der Fischerei)

Geändert am 26.10.2016

 

 

 

1. Verhalten der Angelfischer am Gewässer

 

        Angelfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer.

        Das Verhalten aller Angelfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein. Sie helfen sich untereinander.

        Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei. Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo die Erlaubnis zum Fang besteht.

       Jeder Angelfischer hat bei der Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere bei sich zu führen.

 

 

2. Fischereiaufseher

 

        Personen, die vom Verein als Fischereiaufseher vorgeschlagen werden, müssen besonderen Ansprüchen genügen und dementsprechend ausgewählt werden. Jeder Fischereiaufseher kann vom Angelfischer verlangen, dass seine Anordnungen befolgt werden und ihn in seiner Tätigkeit unterstützen. Die Fischereiaufseher haben sich auf Verlangen auszuweisen.

 

3. Fischereipapiere

 

        Die Ausgabe des Fischereischeins und die Vergabe von Erlaubnisscheinen ist vom Gesetzgeber geregelt. Der Erlaubnisschein zum Fischfang darf nur von dem ausgestellt werden, dem das Fischereirecht zusteht. Ein gültiger Fischereischein ist Voraussetzung für die Erteilung eines Erlaubnisscheines.                                                 

     Der ACV-Viersen als Inhaber des Fischereirechtes hat unter Androhung von Bußgeld die Einhaltung der Gesetzgebung zu kontrollieren und einzuhalten.

      Der Sportfischerpass  ist nur gültig, wenn die entsprechende Beitragsmarke eingeklebt ist.

 

 

 

 

 

 

4. Ordnung am Gewässer

 

        Jeder Angler sollte neben den Gesetzen des Landes NRW auch die Gesetze des Natur-Schutzes beachten. Wer einen Angelplatz einnimmt, der nicht sauber ist, muss beim verlassen des Platzes allen Müll mitnehmen. Alle Gegenstände, die von Zuhause ans Gewässer mitgenommen werden, müssen auch Zuhause entsorgt werden. Bei wiederholter Verschmutzung der Anlage wird darum gebeten, sofort den Vorstand zu benachrichtigen.                                                                                                                    Jede Unregelmäßigkeit (insbesondere Fischsterben, Gewässerverschmutzung etc.) ist sofort dem Vorstand zu melden.

 

 

 5. Landen und Behandeln des gefangenen  Fisches

 

        Nach dem Landen ist der Fisch bei dem ein ges. Mindesmaß vorliegt zu Messen ,bei zu kleinen Fischen muss der Haken schonend entfernt werden, danach muss der zu kleine Fisch schonend zurückgesetzt werden. Der Massige Fisch soll durch einen oder mehrere kräftige Schläge auf den Kopf zu betäuben oder zu töten.  Hiernach ist er sofort zu schlachten. Erst wenn der Fisch getötet ist, erfolgt die Entfernung des Angelhakens.

        Aale sind mit einem bis auf die Wirbelsäule reichenden Schnitt dicht unterhalb des Kop-fes und das sofortige Aufschneiden der Leibeshöhle und die Herausnahme der Eingeweide und des Herzens zu töten.

        Untermaßige Fische sind besonders schonend zu behandeln, damit weder Schuppen, noch Schleimhaut beschädigt wird.

 

 6. Der waidgerechte Fischfang

 

 

Der Angelfischer darf nur zwei Ruten benutzen mit je einem Haken und sich nicht weiter als 10 m vom Angelplatz entfernen. Wird auf Raubfisch geangelt, muss geeignetes Material verwendet werden, starke Ruten und entsprechende Schnüre.

 

 7. Fangstatistik

 

Die Fangstatistik ist Pflicht. 

Sie dient als Nachweis für Besatzmaß-nahmen und statistischen Zwecken.

 

 

 

8. Tierschutz

 

Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzes sind zu beachten. Verbotene Fangmethoden sind zu unterlassen, Angelruten dürfen nicht unbeobachtet bleiben.

 

9. Fischbesatz

 

      Der Besatz hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen.

 

        Der Besatz mit Fischen zum alsbaldigen Wiederfang hat zu unterbleiben. Bei zugefrore-

nem Gewässser darf das Eis nicht betreten werden, da die Winterruhe der Fische gestört werden könnte. Das Eisangeln ist nicht erlaubt.

 

           

 

 

 

 

 

 

           Walter Hillen