Jugendordnung


 

Jugendordnung der Vereinsjugend des ACV- Viersen

 

 

 

 

 

( 01 ) Name und Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglieder der Jugendabteilung des ACV- Viersen sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/Mitarbeiterrinnen der Jugendabteilung.

 

 

 

( 02 ) Aufgaben

 

 

 

Die Jugend des ACV- Viersen führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend des ACV- Viersen sind:

 

 

 

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft

  4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung

  5. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

  6. Pflege der internationalen Verständigung

 

 

 

( 03 ) Organe

 

 

 

Organe der Jugend der ACV- Viersen sind:

 

  • der Vereinsjugendtag

  • der Vereinsjugendausschuss

 

 

 

( 04 ) Vereinsjugendtag

 

 

 

  1. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des ACV- Viersen. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

  2. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

 

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses

  • Entgegennahmen der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses

  • Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltspans für das nächste Jahr

  • Entlastung des Vereinsjugendausschusses

  • Wahl des Vereinsjugendausschusses

  • Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

  1. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt. Er wird

 

Vom/von des Vorsitzenden/ Vorsitzende des Jugendausschusses 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

          Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es

 

          erfordert oder wenn ¼ der Stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich

 

          unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt.( Abs. c gilt entsprechend).

 

  1. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer(innen) nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter(in) auf Antrag vorher festgestellt ist.

 

  1. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  2. Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 10.Lebensjahr vollendet haben, haben je eine und nicht übertragbare Stimme.

 

 

 

( 5 )Vereinsjugendausschuss

 

 

 

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus :

 

Dem Vorsitzenden / und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter. Den Beisitzern und die Jugendvertreter.

 

Jugendleiter

 

1. Stellvertreter

 

2. Stellvertreter

 

1 Castingreferent

 

1 Kassenwart

 

2 Jugendsprecher / Sprecherinnen (nur bis 18 Jahre )

 

3 Beisitzer

 

siehe Jugendordnungsänderungen vom 20.01..2002 und 03.04.1991

 

  1. Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstands, welches die Vereinsjugend rechtsge-schäftlich vertritt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

  2. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 3

    Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

 

  1. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

  2. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung. Der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

  3. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

  4. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendahngelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

  5. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

  6. Haushaltsplan

    Die Ausgaben dürfen nur 100,00 € über den genehmigten Haushaltsplan liegen. Mehrausgaben                            müssen vom gesamten Jugendausschuss genehmigt werden.