Satzung des ACV – Viersen 1969 e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


 

Der im Jahr 1969 gegründete Verein trägt den Namen "ACV – Viersen 1969 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Viersen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Viersen mit der Nr. 0723 VR eingetragen. Der Gerichtsstand ist Viersen. Er ist Mitglied im Rheinischen Fischereiverband von 1880 e.V., dessen Dachverbänden sowie im Landessportbund NRW.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins


1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" gem. Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel verwendet er ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. In diesem Sinne bezweckt er im Einzelnen:


a.die Hege, Pflege und Förderung des Fischbestandes im allgemeinen, insbesondere aber in den Vereinsgewässern, ferner generell den Umwelt-, Natur-, Landschafts-Biotop-, Tier- und Artenschutz, 18.07.18
b.die Förderung und Ausübung der waidgerechten Angelfischerei und des Casting-Sports zur körperlichen Ertüchtigung, Gesunderhaltung, Erholung und Lebensfreudeseiner Mitglieder,
c.die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer im allgemeinen, vornehmlich auf die Vereinsgewässer,
d.die Förderung der Vereinsjugend,
e.die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Institutionen, die den vorbezeichneten Zwecken förderlich sein können,
f.die Pacht von Fischereigewässern und den Erwerb von Fischereirechten.


2.Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


3.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5.Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung ihnen entstandener Kosten und Auslagen ist zulässig.

§ 3 Mitgliedschaft


 

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die mittelbare Mitgliedschaft des Rheinischen Fischereiverbands von 1880 e. V., des LSFV NRW und des VDSF.

 

2. Aktive Mitglieder sind Personen, die den Vereinszweck im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Satzung entsprechend die waidgerechte Angelfischerei oder den Castingsport ausüben und die gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung der Fischerei (Angelschein) erfüllen.

 

3. Passive Mitglieder sind solche, die sich nicht in diesem Sinne betätigen. Passive Mitglieder erhalten Vereinspapiere und haben den vom Vorstand für passive Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in der Finanzordnung des Vereins ausgewiesen wird, die nicht Bestandteil der Vereinssatzung ist, jedoch der Zustimmung des Vorstandes unterliegt.

 

4. Jugendliche sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und sich zu seinen Zielen bekennt, aber die Mitgliedschaftsrechte i. S. von § 9 Abs. 3 und 4 selbst nicht in Anspruch nimmt.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Antrag an den Verein zu richten, der Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort, und Anschrift
enthält. Die Mitgliedschaft erfolgt bei Neuaufnahmen auf Probe. Die Probezeit dauert 12 Monate. Weitere Details zur Probezeit und zur Ausgabe und Behandlung von etwaigen Schlüsseln für Vereinsgewässer etc. werden im Aufnahmeantrag geregelt. Mitglieder auf Probe haben regelmäßig eine Anwesenheitspflicht bei Mitgliederversammlungen und sonstigen Vereinsaktivitäten.
Gleichzeitig ist eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass die Satzung des Vereins und die jeweils geltenden Ordnungen ohne Satzungscharakter, wie z.B. die Gewässerordnung, anerkannt werden. Ebenso ist eine Einwilligungserklärung gem. Art. 4 Abs. 11 DSVGO abzugeben.

2. Bei Jugendlichen muss der Aufnahmeantrag auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.


3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
 

§ 5 Vereinsjugend


Der Verein unterstützt die Jugendarbeit gemäß den Satzungszwecken nach § 2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich eigenständig. Nähere Einzelheiten werden in der Jugendordnung geregelt, ansonsten gilt auch für die Jugend die Vereinssatzung.

§ 6 Ehrenmitglieder


Zu Ehrenmitgliedern/-Vorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung) oder durch Ausschluss aus dem Verein.


2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres. Bei Einschreiben, gilt der Beleg als zugestellt. Eine gesonderte Bestätigung erfolgt nicht.


3. Ein Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht zum Einzugstermin des Geschäftsjahres bezahlt hat, ist nach zweimaliger, erfolgloser Abmahnung (2 Wochen Frist nach jeder Abmahnung) ohne weitere Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen. Der Ausschluss sowie sein Grund sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Der Vorstand kann den Vereinsausschluss beschließen, wenn ein Mitglied:


a) grob gegen diese Satzung bzw. gegen die fischereilichen Vorschriften (z.B. Landesfischereigesetz, Verbands- oder Vereinsordnungen) oder gegen die Grundsätze der
b) Fischwaidgerechtigkeit verstoßen hat oder,
c) dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig einen erheblichen materiellen oder ideellen Schaden zugefügt oder,
d) Anlass zu erheblichen oder wiederholten Streitereien gegeben und den Vereinsfrieden
nachhaltig gestört oder,
e) vor oder nach seiner Aufnahme ehrenrührige oder strafbare Handlungen von Bedeutung begangen hat.


5. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer Einlassungsfrist von 2 Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.


6. Gegen die Ausschlussentscheidung gem. Abs. 4 steht dem Betroffenen das Recht zu, als mittelbares Mitglied des Rheinischen Fischereiverbandes von 1880 e.V. gemäß § 1 g nach dessen Rechts- und Verfahrensordnung Berufung einzulegen oder das Schlichtungsverfahren vorzuschalten. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.


7. Austritt und Ausschluss aus dem Verein lassen die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Kalenderjahr, in welchem die Mitgliedschaft beendet worden ist, unberührt.


8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind der Fischereierlaubnisschein und alle vom Verein ausgestellten Mitgliedsausweise etwaige Schlüssel ohne Vergütung zurückzugeben. Ggf. erfolgt Einziehung oder Kraftloserklärung.

§ 8 Aufnahmegebühr und Beitrag


1. Mit der Aufnahme werden die einmalige Aufnahmegebühr und der volle (ggf. anteilige) Jahresbeitrag sofort fällig. Näheres regelt die Finanzordnung.


2.Der Jahresbeitrag wird regelmäßig in der 1. Februar-Hälfte des jeweiligen Geschäftsjahres eingezogen; aber spätestens vor der folgenden Jahreshauptversammlung. Ersatzzahlungen, z. B. für nicht geleistete Arbeitsdienste, werden stets im Fälligkeitsjahr eingezogen.


3.Über die Beitragshöhe und deren Staffelung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Gewässerordnung die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer (Fischereieirechte) waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände zweckentsprechend zu nutzen.

 

2.Der in § 2 Abs. 1 Buchstabe a) dieser Satzung normierte Schutz der Gewässer, Natur, Umwelt u.a. ist eine unmittelbare persönliche Verpflichtung jeden einzelnen Mitglieds.


3.Die Mitglieder sind gehalten, am Vereinsleben, insbesondere an den Veranstaltungen des Vereins, regelmäßig teilzunehmen.


4.Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Anwesenheits-, Antrags- und Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich Mitglieder im Sinne von §§ 3 und 4 der Satzung sind, haben lediglich Anwesenheits-und Antragsrecht. Jugendliche hingegen haben Anwesenheits- und Rederecht.


5.Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


6.Grundsätze und Einzelheiten der Ausübung der Angelfischerei und die Beziehungen der einzelnen Mitglieder und Mitgliedergruppen untereinander und im Verhältnis zum Verein werden durch vereinsinterne Ordnungen (Jugendordnung, Ehrungsordnung, Finanzordnung, Gewässerordnung u. ä.), die keinen Satzungscharakter haben, geregelt.


7.Die Mitglieder sind verpflichtet, - das Angelfischen nur im Rahmen der gesetzlichen und der Vereinsinternen Vorschriften auszuüben - die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und die sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen. Des Weiteren sind die von der Versammlung beschlossenen Arbeitsdienststunden zu leisten oder bei Nichtleistung ersatzweise den dafür festgesetzten Stundensatz zu bezahlen.

§ 10 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Die Mitgliederversammlung


1.Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien des Vereinslebens.


2.Sie ist für Änderungen der Satzung, die einzelnen Vereinsordnungen (Jugend-, Schlichtungs-, Ehrungsordnung u. ä.) sowie für die Ernennung von Ehrenmitgliedern zuständig.


3.Sie beschließt die Höhe der Aufnahmegebühr, und den Jahresbeitrag für aktive und passive Mitglieder, und Jugendliche.


4.Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet in Einzelakten die Mitglieder des Vorstands, sowie den Schlichter und zwei Kassenprüfer (nebst deren Vertretern), die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.


5.Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahreshaushaltsvoranschlag. Sie nimmt den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer sowie den Jahresgeschäftsbericht des Vorstandes entgegen.


6.Sie entlastet den Kassierer und den Vorstand und ist befugt, mit 2/3-Mehrheit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vorzeitig abzuberufen.


7.Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für jedes Mitglied bindend.


8.Näheres regelt die Wahl- und Versammlungsordnung des Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung


1.Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich, vorzugsweise im ersten Quartal statt.

 

2.Sie wird vom Vorstand durch Einladung in Textform, die den Mitgliedern 3 Wochen vorher zugehen soll, einberufen. Hierfür sind -soweit möglich- auch moderne Kommunikationsformen zulässig. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekannt zu geben.


3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus besonderem Anlass einberufen werden.


4.Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder beantragt wird.


5.Abs. 2 gilt für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung


1.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.


2.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.


3.Der Vorstand kann Gäste zulassen.


4.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen bzw. (noch) Anwesenden beschlussfähig.


5.Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.


6.Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.


7.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Tagesordnung


1.Jedes volljährige Mitglied kann bis spätestens eine 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass die Behandlung weiterer, vereinsbezogener Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt wird.


2.Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


3.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.


4.Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins können nicht als nachträgliche Anträge zur Tagesordnung gestellt werden.

§ 15 Vorstand


1.Der Vorstand führt und verwaltet den Verein entsprechend den Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (ggf. Geschäftsführer) und dem Kassierer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des stellvertretenden Vorsitzenden und die des Kassierers werden jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
3.Dem erweiterten Vorstand gehören neben den unter Abs. 2 genannten Amtsinhabern der Schriftführer, die Gewässerwarte und Jugendwart nebst Stellvertreter sowie die von der Mitgliederversammlung als Beisitzer (Referenten) gewählten weiteren Vorstandsmitglieder an.


4.Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.


5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands sind für jedes Mitglied verbindlich.

§ 16 Aufgaben der Vorstandsmitglieder


1.Der Vorsitzende leitet das Vereinsleben entsprechend dieser Satzung. Er ist hierbei an die weiteren Vereinsvorschriften sowie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.


2.Bei der Mitgliederversammlung erstattet er einen Geschäftsbericht. Bei den Vorstandswahlen schlägt er – soweit möglich – der Mitgliederversammlung die übrigen Mitglieder des Vorstandes zur Wahl vor.


3.Der stellvertretende Vorsitzende (ggf. Geschäftsführer) unterstützt und vertritt den Vorsitzenden in allen seinen Aufgaben. Durch Beschluss des Vorstandes werden ihm besondere Sachgebiete als Arbeitsbereich zugewiesen.


4.Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und das Vereinsvermögen und ist für den Zahlungsverkehr des Vereins zuständig. Er zieht die Forderungen des Vereins ein und leistet die erforderlichen Zahlungen und führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Er verfährt nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Nach Durchführung der Kassenprüfung hat er der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbe-richt zu erstatten sowie einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr vorzuschlagen. Über die Begrenzung seiner alleinigen Bankvollmacht bei Verfügungen zu Lasten des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit seiner Entlastung. Im Übrigen bedarf es bei weitergehenden Verfügungen der Gegenzeichnung durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.


5.Der Referent für Fischen und Casting organisiert im Auftrag des Vorstands diesbezügliche Veranstaltungen.


6.Der Gewässerwart überwacht und kontrolliert die Vereinsgewässer. Er überprüft regelmäßig, dass an dem Vereinsgewässer ordnungsgemäße Zustände herrschen und die Mitglieder die gesetzlichen, behördlichen und vereinsmäßigen Bestimmungen beachten. Er leitet und beaufsichtigt den Einsatz der Fischereiaufseher. Er ist für die technische Durchführung von Fischbesatz und erforderlichenfalls für Wasser- und Bodenproben sowie für die Auswertung der Fanglisten zuständig. Er leitet die Arbeitsdienste an den Vereinsgewässern.

 

7.Der Jugendwart und seine Stellvertreter fassen die Jugendlichen des Vereins zu einer Jugendgruppe zusammen und führen sie entsprechend den Vorschriften der Satzung, der Jugendordnung und der übrigen Vereinsordnungen. Ihnen obliegt es, die Jugendlichen mit den ethischen Grundsätzen, den gesetzlichen und anderen Bestimmungen und den technischen Fertigkeiten der waidgerechten Angelfischerei vertraut zu machen.


8.Dem Schriftführer obliegt die Protokollierung aller Versammlungen. Er sorgt für die Verteilung der Protokolle an den Vorstand bzw. die Mitglieder. Die Satzung sowie alle Vereinsordnungen werden von ihm aufbewahrt. Er trägt für die Fortführung, Erweiterung bzw. Änderung der Schriften Sorge. Alle Protokolle müssen vom Vorsitzenden und Schriftführer gegengezeichnet werden.


9.Dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit (Webmaster) obliegt die Gestaltung und Pflege der Vereinshomepage. In Absprache mit dem Vorsitzenden sorgt er für die Kontakte zur Presse und organisiert Veröffentlichungen, speziell Ankündigungen bzw. Berichte von Vereinsveranstaltungen.


10.Alle Vorstandsmitglieder unterstützen sich gegenseitig in allen ihren Aufgaben und informieren den Vorsitzenden über die Geschehnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich und andere für das Vereinsleben bedeutsame Umstände, die ihnen bekannt werden.

§ 17 Weitere Ämter


1.Die beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, prüfen jährlich einmal, spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung, die Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren Geldbestände. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzuhalten und der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegebenenfalls ist der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassierers vorzuschlagen.


2.Die Versammlung kann weitere Ämter bestimmen.


3.Der von der Mitgliederversammlung gewählte Schlichter, der nicht dem Vorstand angehört, hat die Funktion, vereinsbezogene Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander oder mit dem Vorstand bzw. seinen Mitgliedern mediativ beizulegen. Näheres regelt die Schlichtungsordnung.

§ 18 Disziplinarmaßnahmen


1.Unbeschadet der Vorschriften über den Vereinsausschluss gem. § 7 Abs. 4 der Satzung kann der Vorstand bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, die Jugendordnung, die Gewässerordnung oder sonstige Vereinsvorschriften gegenüber dem Betroffenen nach dessen Anhörung folgende Disziplinarmaßnahmen beschließen und anordnen:


a)mündliche oder schriftliche Ermahnung,
b)zeitweise Entziehung der Mitgliedschaftsrechte insgesamt,
c)Einziehung oder Kraftloserklärung des Fischereierlaubnisscheins für das Vereinsgewässer auf Zeit.
d)Zahlung einer Geldbuße bis max. 250,00 €.

e)Einen Verweis mit und ohne Auflagen


Eine Kombination mehrerer Maßnahmen ist zulässig.


2.Gegen die Maßnahmen nach Abs. 1 kann der Betroffene Beschwerde beim Schlichter einlegen.

§ 19 Haftung


Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden

§ 20 Satzungs- und Zweckänderung, Auflösung


1.Die Satzung sowie einzelne ihrer Bestimmungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 3⁄4-Mehrheit aufgehoben oder abgeändert werden. Gleiches gilt für die Auflösung des Vereins.


2.Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


3.Bei Auflösung des Vereins bzw. dem Entzug seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Landesregierung, die es ausschließlich und unmittelbar zum Zwecke des regionalen Angelns im Sinne von § 2 Ziff. 1 a. bis e. zum Zwecke der Förderung des Angelns zu verwenden hat.

§ 21 Datenschutz im Verein


1.Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gern, dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung Hierbei handelt es sich insbe-
sondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Handy), sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein.


2.Als Mitglied des Rheinischen Fischereiverbandes von 1880 e.V. des Fischereiverbandes Nordrhein- Westfalen e.V. im Deutschen Angelfischer Verband e.V. und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die vorgenannten Verbände Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse.


3.Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstands-/Beiratsmitglieder und Mitglieder heraus gegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.


4.Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


5.Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten

§ 22 Vereinsordnung


Die bereits bestehenden Vereinsordnungen hier Gewässerordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung des Vorstandes, Wahl- u. Versammlungsordnung, Jugendordnung und die Verfahrensordnung zum Schlichtungsverfahren, sind bereits gültig und bleiben von der Satzungsänderung unberührt.

§ 23 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.03.2020 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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Satzung 2020
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